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   BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R   

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BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R (https://dejure.org/2008,3662)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R (https://dejure.org/2008,3662)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - B 13 R 37/07 R (https://dejure.org/2008,3662)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger wegen gezahlten Krankengelds - Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten durch eine "nachträgliche Aufforderung" zur Nichtrücknahme des gestellten Rentenantrags

  • openjur.de

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger wegen gezahlten Krankengelds; Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten durch eine "nachträgliche Aufforderung" zur Nichtrücknahme des gestellten Rentenantrags; Prà ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Rentenversicherungsträger auf Erstattung von Krankengeld für einen verstorbenen Versicherten nach Rücknahme des Rentenantrags; Untersagung der Rücknahme eines Rentenantrags durch die Krankenkasse als wirksame Einschränkung der ...

  • Judicialis

    SGB V § 50 Abs 1 S 1 Nr 1; ; SGB V § 51 Abs 1 S 1; ; SGB VI § 116 Abs 2; ; SGB X § 86; ; SGB X § 103

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch der Krankenkasse auf Erstattung des gezahlten Krankengelds bei Rücknahme des gestellten Rentenantrags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Rentenkasse über Untersagung der Rücknahme eines Reha-Antrags des gemeinsamen Versicherungsnehmers informieren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 86
  • NZS 2009, 381
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R

    Krankenversicherung - berechtigtes Interesse - Zustimmung - Krankenkasse - auf

    Auszug aus BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R
    b) Bei der Aufforderung der KK nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, die zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit führt (BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff), handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; s bereits BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG vom 4.6.1981, USK 81125, S 510; vgl auch BSG vom 27.7.2000, BSGE 87, 31, 37 f = SozR 3-4100 § 134 Nr. 22 zur entsprechenden Aufforderung des Arbeitsamts nach § 134 Abs. 3c des Arbeitsförderungsgesetzes; wenn Dörr/Jährling-Rahnefeld, SGb 2003, 549, 552 f die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht als Verwaltungsakt gelten lassen wollen, übersehen sie gerade die mit der Aufforderung einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten).

    Hierzu aber gehört auch, dass, wie bereits nach der ständigen Rechtsprechung zu § 183 Abs. 7 RVO, ein derart initiierter Rentenantrag vom Versicherten (ohne Zustimmung seiner KK) nicht zurückgenommen werden darf; eine derartige Möglichkeit würde die Einwirkungsmöglichkeiten der KKen im Rahmen des beschriebenen Verfahrens ad absurdum führen (ebenso auch BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff, dort auch in Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Meinungen der Kommentarliteratur).

    h) Damit aber war die Beklagte nicht an die Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Versicherten durch die Klägerin gebunden (s zu der aus der Bindung folgenden notwendigen Beiladung des Rentenversicherungsträgers im Streit des Versicherten mit der KK um Zustimmung zu einer Rücknahme des nach § 116 Abs. 2 SGB VI fingierten Rentenantrags: BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 10).

    i) Damit kann offen bleiben, ob bei einem Erstattungsanspruch der vorliegenden Art zu prüfen ist, ob nicht (offensichtlich) ein Anspruch der Versicherten bestanden hätte, im weiteren Verfahren - nach Erteilung des Bescheides vom 22.2.2000 (Aufforderungsschreiben) - von der KK zu verlangen, ihre Zustimmung zur Rücknahme des Rentenantrags zu erteilen (s hierzu zB BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 15).

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R
    Der KK sei es nach § 51 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht verwehrt, von den Versicherten zu verlangen, einen bereits gestellten Rentenantrag nicht ohne ihre Zustimmung zurückzunehmen, und dadurch die Dispositionsbefugnis der Versicherten einzuschränken (Bezug auf BSGE 76, 218, 224 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3; BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3).

    Unter "Beginn" in diesem Sinn ist der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an die Leistung beansprucht werden kann; insoweit ist grundsätzlich nicht auf das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, sondern auf die Regelung durch einen Verwaltungsakt abzustellen (BSGE 76, 218 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 mwN).

    Insoweit wird eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit jedoch zumindest dadurch ausgeschlossen, dass das Bundessozialgericht (BSG) diese Berechtigung außerhalb der tragenden Gründe bejaht hat (Senatsurteil vom 9.8.1995, BSGE 76, 218, 224 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3; für eine solche Berechtigung zB auch Buschmann, SGb 1996, 279, 280; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 51 RdNr 34, Stand: 2001).

    Bei einer solchen Aufforderung aber gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein Versicherter, der aufgrund eines entsprechenden Verlangens einen Reha- oder Renten-Antrag gestellt hat, diesen nur noch mit Zustimmung der KK wirksam zurücknehmen oder beschränken kann (vgl BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 29 ff = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG vom 4.6.1981, USK 81125; BSG vom 9.8.1995, BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3).

  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 50/80

    Hinausschieben des Rentenbeginns - Aufforderung zur Stellung eines

    Auszug aus BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R
    b) Bei der Aufforderung der KK nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, die zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit führt (BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff), handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; s bereits BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG vom 4.6.1981, USK 81125, S 510; vgl auch BSG vom 27.7.2000, BSGE 87, 31, 37 f = SozR 3-4100 § 134 Nr. 22 zur entsprechenden Aufforderung des Arbeitsamts nach § 134 Abs. 3c des Arbeitsförderungsgesetzes; wenn Dörr/Jährling-Rahnefeld, SGb 2003, 549, 552 f die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht als Verwaltungsakt gelten lassen wollen, übersehen sie gerade die mit der Aufforderung einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten).

    Bei einer solchen Aufforderung aber gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein Versicherter, der aufgrund eines entsprechenden Verlangens einen Reha- oder Renten-Antrag gestellt hat, diesen nur noch mit Zustimmung der KK wirksam zurücknehmen oder beschränken kann (vgl BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 29 ff = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG vom 4.6.1981, USK 81125; BSG vom 9.8.1995, BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3).

    i) Damit kann offen bleiben, ob bei einem Erstattungsanspruch der vorliegenden Art zu prüfen ist, ob nicht (offensichtlich) ein Anspruch der Versicherten bestanden hätte, im weiteren Verfahren - nach Erteilung des Bescheides vom 22.2.2000 (Aufforderungsschreiben) - von der KK zu verlangen, ihre Zustimmung zur Rücknahme des Rentenantrags zu erteilen (s hierzu zB BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 15).

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Festsetzung des Rentenbeginnes Erstattungsanspruch der

    Auszug aus BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R
    Der KK sei es nach § 51 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht verwehrt, von den Versicherten zu verlangen, einen bereits gestellten Rentenantrag nicht ohne ihre Zustimmung zurückzunehmen, und dadurch die Dispositionsbefugnis der Versicherten einzuschränken (Bezug auf BSGE 76, 218, 224 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3; BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3).

    Hiervon gilt wegen der Pflicht der Leistungsträger, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten (§ 86 SGB X), nur dann eine Ausnahme, wenn ein derartiger Verwaltungsakt sich als offensichtlich fehlerhaft erweist und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirkt (hierzu Senatsurteil vom 1.9.1999, SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 5 f).

    Weitere Ermittlungen sind nicht durchzuführen (BSG vom 13.9.1984, SozR 1300 § 103 Nr. 3 S 12; BSG vom 28.11.1985, USK 85142; Senatsurteile vom 1.9.1999, SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 8 f und vom 26.7.2007, SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 18).

  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 63/83

    Erstattungsansprüche einer Krankenkasse gegen Rentenversicherungsträger - enge

    Auszug aus BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R
    Weitere Ermittlungen sind nicht durchzuführen (BSG vom 13.9.1984, SozR 1300 § 103 Nr. 3 S 12; BSG vom 28.11.1985, USK 85142; Senatsurteile vom 1.9.1999, SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 8 f und vom 26.7.2007, SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 18).

    Denn das Verbot, sich im Erstattungsverfahren auf offensichtlich fehlerhafte (eigene) Verwaltungsakte zu berufen, verpflichtet (lediglich) zur Prüfung, ob die berechtigten Belange des anderen Verwaltungsträgers angemessen berücksichtigt sind (s das grundlegende Urteil des BSG vom 13.9.1984, SozR 1300 § 103 Nr. 3 S 11 f).

  • BSG, 17.06.1993 - 5 RJ 13/90

    Erstattungsanspruch - Zusammenarbeit der Leistungsträger - Eintritt des

    Auszug aus BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R
    Dieser kann vom Gegner des Erstattungsverfahrens nur verlangen, dass jener der materiell-rechtlichen Abgrenzung der Leistungszuständigkeiten (hier: zwischen Kranken- und Rentenversicherung) Rechnung trägt, nicht jedoch, dass er gegenüber dem Versicherten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts einhält (in diesem Sinne bereits das Senatsurteil vom 17.6.1993, BSGE 72, 281, 283 f = SozR 3-1300 § 103 Nr. 4).
  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 42/99 R

    Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente ist Verwaltungsakt,

    Auszug aus BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R
    b) Bei der Aufforderung der KK nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den Versicherten, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, die zur Einschränkung der Dispositionsfreiheit führt (BSG vom 7.12.2004, BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff), handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X; s bereits BSG vom 4.6.1981, BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG vom 4.6.1981, USK 81125, S 510; vgl auch BSG vom 27.7.2000, BSGE 87, 31, 37 f = SozR 3-4100 § 134 Nr. 22 zur entsprechenden Aufforderung des Arbeitsamts nach § 134 Abs. 3c des Arbeitsförderungsgesetzes; wenn Dörr/Jährling-Rahnefeld, SGb 2003, 549, 552 f die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht als Verwaltungsakt gelten lassen wollen, übersehen sie gerade die mit der Aufforderung einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Versicherten).
  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 141/07 R

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Rentenversicherungsträger - Umdeutung -

    Auszug aus BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R
    Das setzt voraus, dass die klagende KK die Dispositionsbefugnis der Versicherten wirksam eingeschränkt hätte und der Rentenversicherungsträger daran gebunden wäre (s hierzu auch das heutige Senatsurteil B 13 R 141/07 R).
  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 38/06 R

    Anspruch der Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger auf Erstattung von

    Auszug aus BSG, 26.06.2008 - B 13 R 37/07 R
    Weitere Ermittlungen sind nicht durchzuführen (BSG vom 13.9.1984, SozR 1300 § 103 Nr. 3 S 12; BSG vom 28.11.1985, USK 85142; Senatsurteile vom 1.9.1999, SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 8 f und vom 26.7.2007, SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 11 KR 455/16

    Krankenversicherung - Versagung der Krankengeldgewährung wegen mangelnder

    Die Regelung in § 50 SGB V könnte ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt (BSG 26.06.2008, B 13 R 37/07 R, BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 2).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte seinen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken (BSG 26.06.2008, B 13 R 37/07 R, aaO).

    Diese hat dieselbe Rechtswirkung wie die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V (BSG 26.06.2008, aaO).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Antrag nach Aufforderung zur Antragstellung

    Die Regelung in § 50 SGB V würde ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden können, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt (BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff) .

    Es hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung des § 51 SGB V aufrechterhalten (BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S 11; BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 ff) .

  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 KR 2415/15

    Krankenversicherung - Weigerung zur Stellung eines formularmäßigen Rentenantrag -

    Habe ein Versicherter bereits einen Reha- oder Rentenantrag gestellt, dürfe die Krankenkasse die Dispositionsbefugnis des Versicherten auch mit einer nachträglichen (nachgeschobenen) Aufforderung einschränken, welche dieselben Rechtswirkungen wie die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V habe (unter Hinweis auf BSG 26.06.2008, B 13 R 37/07 R).

    Die Regelung in § 50 SGB V könnte ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt (BSG 26.06.2008, B 13 R 37/07 R, BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 2).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte seinen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen oder beschränken (BSG 26.06.2008, B 13 R 37/07 R, aaO).

    Diese hat dieselbe Rechtswirkung wie die Aufforderung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V (BSG 26.06.2008, aaO).

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